FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM

Gewerblichen Rechtsschutz

Bei Fragen, ob zur Rechtslage oder zu einem anderen Thema, helfen wir Ihnen gerne weiter. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail, oder kontaktieren Sie uns telefonisch. Des weiteren finden Sie hier eine Sammlung von Fragen rund um das Thema geistiges Eigentum. 

FAQ'S

Allgemeine Informationen

Bei einer Markenanmeldung gibt es, im Gegensatz zu anderen Schutzrechten, das Erfordernis der Neuheit nicht. Von daher ist theoretisch keine zeitliche Abstimmung mit anderen Aktionen nötig. Allerdings ist immer das Risiko gegeben, dass einem ein Dritter eine Marke oder eine Domain „wegschnappt“. In aller Regel, wenn man nicht gerade Inhaber einer berühmten Marke ist, geht man dann leer aus. Es gilt das simple Motto: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“

Vor diesem Hintergrund ist es in vielen Fällen ratsam, eine Markenanmeldung und die Registrierung einer Domain zeitlich aufeinander abzustimmen, idealerweise am selben Tag durchzuführen.

Es ist grundsätzlich möglich und wird auch gelegentlich praktiziert, eine Erfindung sofort als Europäische Patentanmeldung oder als internationale Anmeldung (PCT-Anmeldung) einzureichen. Vor allem unter Kostengesichtspunkten ist es jedoch in den meisten Fällen ratsam, zunächst eine prioritätsbegründende Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einzureichen.

Zu einer solchen Prioritätsanmeldung führt das DPMA auf Antrag eine fundierte, kostengünstige Recherche oder Prüfung durch, die wertvolle Informationen für das weitere Verfahren, auch in anderen Ländern, liefert. Somit ist die Reihenfolge

DE → PCT → weitere Länder

in der Mehrzahl an Fällen, in denen ein über Deutschland hinausgehender Patentschutz angestrebt wird, empfehlenswert. Bei einer geringen Anzahl an Ländern kann der Zwischenschritt PCT auch entfallen und unmittelbar auf Basis der DE-Anmeldung beispielsweise eine EP-Anmeldung und/oder eine US-Anmeldung eingereicht werden.

Patentanmeldungen müssen das Kriterium der Neuheit erfüllen. Das heißt, die entsprechende Information darf zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht an die Öffentlichkeit gelangt sein.

Vertrauliche Informationen, die beispielsweise zwischen Herstellern und Zulieferern ausgetauscht werden, stellen definitionsgemäß noch keine Veröffentlichung dar, stehen dem Kriterium der Neuheit also nicht im Wege. Der Abschluss von Vertraulichkeitsvereinbarungen ist stets zu empfehlen. Unabhängig hiervon mindert ein früher Anmeldetag in jedem Fall das Risiko, dass im Prüfungsverfahren neuer, patenthindernder Stand der Technik gefunden wird.

Auf diese Frage gibt es keine allgemeingültige Antwort. Wird der Prüfungsantrag sofort mit Einreichung der Patentanmeldung gestellt, so ist die Prüfungsabteilung gehalten, einen ersten Prüfungsbescheid innerhalb eines Jahres zu erlassen, so dass der Anmelder eine Hilfestellung für eventuelle Nachanmeldungen in der Hand hat. Einen Rechtsanspruch hierauf gibt es jedoch nicht.

Insgesamt ist eine Dauer des Prüfungsverfahrens von einigen Jahren, beispielsweise zwei bis drei Jahren, nicht ungewöhnlich. Im Fall einer vorherigen internationalen Patentanmeldung, d.h. PCT-Anmeldung, ist mit insgesamt noch längeren Verfahrensdauern zu rechnen.

In einem solchen Fall sind unterschiedlich scharfe Vorgehensweisen denkbar, die auch unterschiedliche Risiken mit sich bringen. Abhängig vom Einzelfall kann eine Abmahnung mit vorbereiteter Unterlassungsverpflichtungserklärung angebracht sein.

Um Risiken für das eigene Unternehmen nicht zu groß werden zu lassen, wird als erster Schritt häufig eine sogenannte Berechtigungsanfrage an den vermeintlichen Patentverletzer gerichtet. Das weitere Vorgehen kann dann von dessen Reaktion abhängig gemacht werden.

Eine solche Möglichkeit gibt es nicht. Jede neue Patentanmeldung muss sich vom Stand der Technik abheben. Da auch das erloschene US-Patent zum Stand der Technik gehört, wird die entsprechende Lösung nirgends mehr patentierbar sein.

Allenfalls könnte die in dem US-Patent beschriebene Lösung als Anregung dienen, Produkte oder Verfahren weiterzuentwickeln, die dann zum Patent angemeldet werden können.

Haben Sie noch Fragen?

Dann lassen Sie sich gerne von uns persönlich beraten.