Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Patentanwaltskanzlei Meyer Dörring PartGmbB
Die Patentanwaltskanzlei Meyer & Dörring (Des Weiteren „die Kanzlei“) erbringt Dienstleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Dabei gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
I. Aufträge an die Kanzlei
1. Die Kanzlei ist um eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bemüht und vertritt die Interessen des Auftraggebers mit der notwendigen Sorgfalt. Alle Weisungen des Auftraggebers werden entsprechend berücksichtigt, sofern die Sachdienlichkeit gegeben ist.
2. Der Umfang der Dienstleistung wird durch den Auftrag des Auftraggebers bestimmt. Mit dem Auftrag gilt gleichzeitig eine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Ämtern, Gerichten oder gegenüber Dritten als erteilt. Eine separate Vollmachterteilung ist möglich.
3. Ist eine Abstimmung mit dem Auftraggeber wegen Nichterreichbarkeit nicht möglich, so ist die Kanzlei zur Einlegung von Rechtsmitteln und zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
4. Der Auftraggeber stellt die Kanzlei zur Wahrung von fristgebundenen Handlungen frei, wenn die fristwahrende Handlung mit Verauslagung von nicht unerheblichen Gebühren oder Honoraren verbunden ist. Die Kanzlei wird keine Verlängerungs- und Jahresgebühren ohne vorherigen Auftrag entrichten. Der Auftraggeber beauftragt die Kanzlei zur Entrichtung von Verlängerungs- und Jahresgebühren ausschließlich durch Vorauszahlung der Gebühren auf ein Bankkonto der Kanzlei.
5. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er der Kanzlei unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben sowie offizielle Gebühren so rechtzeitig zu überweisen, dass der Kanzlei eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Die Kanzlei ist rechtzeitig über alle auftragsrelevanten Vorgänge und Umstände zu unterrichten und wird ihrerseits den Auftraggeber über den Verfahrensstand der Sache informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen der Kanzlei zur Kenntnis zu nehmen, auf ihre technische Richtigkeit und sonstige Fehler zu prüfen und bei Unklarheiten Rücksprache zu halten. Falls der Auftraggeber nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums entsprechende Korrekturen mitteilt, kann die Kanzlei davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Unterlagen als richtig und vollständig akzeptiert hat.
6. Die Kanzlei wird die Auftragsbearbeitung ohne unnötige Verzögerungen vornehmen. Die Honorare, Auslagen und Gebühren (Vergütung) bestimmen sich nach den getroffenen Vergütungsvereinbarungen bzw. nach den Gebührenordnungen der Kanzlei oder nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Gebührenbestimmungen des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (RVG), welches entsprechend auch für die Vergütung der Patentanwälte in streitigen Verfahren gilt.
7. Alle Mitteilungen der Kanzlei werden an die letzte angegebene Adresse des Auftraggebers versandt. Falls die Kanzlei Mitteilungen an den Auftraggeber nicht zustellen kann, weil dieser die Kanzlei nicht von einer Adressenänderung unterrichtet hat, wird die Kanzlei keine weiteren Schritte zur Ermittlung der Adresse des Auftraggebers unternehmen. Für Schäden, die dem Auftraggeber durch Nichtmitteilung einer Adressenänderung entstehen, haftet allein der Auftraggeber.
8. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht, insbesondere die Patentanwaltsordnung und die Richtlinien für die Berufsausübung der Deutschen Patentanwälte.
II. Geheimhaltung
9. Die Kanzlei ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass sie der Auftraggeber schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht uneingeschränkt auch für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Kanzlei. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.
10. Die Kanzlei darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse oder Tätigkeiten des Auftraggebers Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn eine Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Kanzlei erforderlich ist. Die Kanzlei ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, wenn sie im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Patentanwaltskanzlei Meyer Dörring PartGmbB
III. Haftung
11. Die Kanzlei ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Die Kanzlei wird diese Personen mit der notwendigen Sorgfalt auswählen. Insbesondere ist die Kanzlei berechtigt, zur Vertretung der Angelegenheiten in ausländischen Staaten ausländische Kollegen zu beauftragen. Die Kanzlei ist jedoch nicht verantwortlich für Arbeiten, die von ausländischen Kollegen im Ausland durchgeführt werden.
12. Die Kanzlei haftet für eigenes Verschulden sowie für das ihrer Erfüllungsgehilfen, jedoch nicht, wenn diese grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln. Bei Recherchen wird für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ergebnisse und deren Verwendbarkeit für den Auftraggeber keine Gewähr übernommen. Falls der Auftraggeber die Leistungen der Kanzlei beanstandet oder er durch die Leistungen der Kanzlei unmittelbar einen Schaden erlitten hat, hat er die Kanzlei darüber innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, nachdem er den Schaden festgestellt hat, zu unterrichten.
13. Gemäß den Vorschriften der Patentanwaltsordnung ist die Kanzlei über eine anerkannte Berufshaftpflichtversicherungsgesellschaft durch eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme versichert.
14. Die Haftung der Kanzlei gegenüber dem Auftraggeber aus dem Auftrag beschränkt sich bei einfacher Fahrlässigkeit für jeden einzelnen Schadensfall auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme.
15. Falls der Auftraggeber der Ansicht ist, dass der Auftrag eine höhere Absicherung erfordert, ist es die Pflicht des Auftraggebers, dies der Kanzlei unaufgefordert schriftlich mitzuteilen, so dass im gegenseitigen Einverständnis eine schriftliche Sondervereinbarung abgeschlossen werden kann.
16. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist gilt, verjähren Ansprüche gegen die beauftragte Kanzlei drei Jahre nach der Beendigung des Auftrags. Der Auftrag gilt spätestens mit Übersendung der letzten Vergütungsberechnung zum Auftrag als beendet.
IV. Sonstiges
17. Erfüllungsort ist der Sitz der Kanzlei, soweit nichts anderes vereinbart ist.
18. Falls einzelne Bestimmungen der vorgenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Jeder Vertragspartner kann für diesen Fall aber eine Bestimmung verlangen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am besten erreicht.
Stand: 27.11.2021